Satzung des Tierschutzvereins Saale-Holzland-Kreis e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Saale-Holzland-Kreis e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 07607 Eisenberg, Am Ziegelteich 17, und ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stadtroda.
(3) Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. sowie seines Landesverbandes Thüringen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist der Schutz der Tiere. Im Mittelpunkt der Arbeit stehen dabei:
- Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens.
- Durch Aufklärung, Belehrung und aktives und
beispielhaftes Handeln
- Verständnis für das Wesen und Wohlergehen der Tiere zu wecken.
- Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit für den Tierschutz.
- Verhütung und Abstellung von Tierquälereien, Tiermisshandlungen oder Tiermissbrauch.
- Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen.
(2) Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze nicht nur auf den Schutz von Haus- und Nutztieren, sondern auch auf den Schutz aller in Freiheit lebender Tiere.
(3) Der Verein betreibt das Tierheim Eisenberg in 07607 Eisenberg, Am Ziegelteich 17, entsprechend der gültigen Tierheimordnung.
(4)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Vorstandsmitglieder und andere im Auftrag des
Vereins ehrenamtlich tätige Personen bekommen ihre Aufwendungen in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt.
Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, kann der Vorstand für ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung aus der
Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
(7) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, durch schriftlichen Antrag erwerben. Bei minderjährigen Personen ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag des Bewerbers entscheidet der Vorstand. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu seinem Aufnahmeantrag zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.
(3) Auf Beschluss des Vorstandes können einzelne Personen, die sich um die Aufgaben und Ziele des Tierschutzes im Allgemeinen und den Verein im Besonderen hervorragende Dienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
(1) Freiwilligen Austritt, der nur durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen kann.
Bei der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein.
(2) Tod.
(3) Ausschluss, wenn:
- Der Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht geleistet worden ist.
- Das Mitglied den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes. Gegen diese Entscheidung ist Berufung an die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig. Während eines Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte eines Mitgliedes.
§ 5 Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen.
(2) Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung zu entrichten.
(3) Bei der Aufnahme nach dem 31. März ist der volle Jahresbeitrag für das Aufnahmejahr zu entrichten.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Jedes volljährige Mitglied kann für jedes Amt im Verein gewählt werden.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und Unterstützung, Auskunft und Beratung in den Angelegenheiten zu verlangen, die zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins gehören.
(3) Jedes Mitglied hat Stimmrecht mit je einer Stimme, wenn es das 16. Lebensjahr vollendet hat. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zur Erreichung seiner satzungs-gemäßen Aufgaben zu unterstützen, die Satzung des Vereins zu beachten, die festgelegten Mitgliedsbeiträge zu entrichten und alle satzungsgemäß getroffenen Entscheidungen anzuerkennen.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet in den ersten vier Monaten eines
Geschäftsjahres statt. Ort und Zeit bestimmt der Vorstand.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes, des Kassenberichts des Schatzmeisters und des Prüfberichts der Kassenprüfer.
- Entlastung des Vorstandes.
- Wahl und Amtsenthebung von Mitgliedern des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
- Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages.
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt.
(3) Jede (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, einberufen.
Maßgebend für die Einhaltung der Ladungsfrist ist die Aufgabe der Einladung bei der Post (Poststempel).
FAX-Übertragungsprotokolle und E-Mail - Protokolle sind dem Poststempel gleichgestellt. Die Einladung gilt dem Mitglied als ordnungsgemäß zugesandt, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich
bekannt gegebene Adresse gesandt wurde.
(4) Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, es sei denn, die Satzung schreibt andere Stimmenmehrheiten vor. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(5) Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung
gefasst werden.
Anträge für die Tagesordnung müssen mindestens 7 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung zusammen mit einer Begründung schriftlich
beim Vorstand eingegangen sein. Über später eingegangene Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Aufnahme eines verspäteten Antrages auf die Tagesordnung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(6) Die Versammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem weitern Vorstandsmitglied geleitet.
(7) Bei den Wahlen der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(8) Wahlen sind schriftlich durchzuführen, wenn auch nur ein teilnehmendes Mitglied dies beantragt.
(9) Die Wahl zum Vorstand und die Wahl der Rechnungsprüfer sind von einem von der Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter durchzuführen.
(10) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
· dem/der 1. Vorsitzenden
· dem/der 2. Vorsitzenden
· dem/der Schriftführer/in
· dem/der Schatzmeister/in
· bis zu 6 Beisitzer/innen
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die
1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende.
(3) Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie arbeiten ehrenamtlich. Entlohnungen stehen ihnen nicht zu.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich einzeln zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
1. Vorsitzenden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(6) Fällt ein Vorstandsmitglied durch vorzeitiges Ausscheiden aus, kann der Vorstand ein Mitglied für den Rest der Amtsperiode bestellen.
(7) Hauptamtliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Vereins dürfen dem Vorstand nicht angehören.
(8) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
· Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
· Einberufung der Mitgliederversammlung.
· Verwirklichung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
· Erstellung des Finanzplanes sowie Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses.
· Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, Letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinendes.
· Einstellung und Kündigung von bezahlten Arbeitskräften des Vereins.
· Tierheimverwaltung.
· Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der §§ dieser Satzung.
· Der erste und der zweite Vorsitzende sind – jeder für sich allein – vertretungsberechtigt.
§ 10 Kassenführung und Kassenprüfung
(1) Die Schatzmeisterin/der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte im Rahmen der gefassten Beschlüsse. Sie/Er ist verantwortlich für die Leitung des Kassenwesens.
(2) Alljährlich hat die Schatzmeisterin/der Schatzmeister bei der Jahres-hauptversammlung einen Kassenbericht abzugeben, der die Vermögenslage des Vereins genau, übersichtlich und verständlich darstellt.
(3) Das Kassenwesen des Vereins ist in jedem Geschäftsjahr von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen. Sie sind verpflichtet, der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit und die Prüfungsergebnisse zu berichten und
eine Entlastung des Vorstandes zu empfehlen, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen.
(4) Die Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für zwei Jahre gewählt.
§ 11 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstige Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird aus geschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
§ 12 Satzungsänderungen
(1) Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine Beschlussfassung kann nur erfolgen, wenn die Änderung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden ist.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, formale Änderungen der Satzung aufzunehmen, wenn diese vom Amtsgericht (Vereinsregister) gefordert werden. Diese Änderungen müssen nachträglich durch die Mitgliederversammlung genehmigt werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit der Zweidrittelmehrheit einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, sind der/die 1. und 2. Vorsitzende und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister zu gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren ernannt.
Dies gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder wenn er seine Rechtsfähigkeit verliert. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 47 ff. BGB).
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen dem „Deutschen Tierschutzbund e.V.“ in Bonn mit der Zweckbestimmung zu, das noch vorhandene Vermögen ausschließlich für seine als gemeinnützig anerkannten Zwecke – nach Möglichkeit zur Pflege des Tierschutzes im Saale-Holzland-Kreis zu verwenden.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
durch die Mitgliederversammlung am 09.04.2010 in Kraft.